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Satzung

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Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Turnverein 1909 Ritterstraße e.V.?". Er hat seinen Sitz in Püttlingen und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Völklingen eingetragen unter der Registernummer VR 806.
  2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit und Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ?Steuerbegünstigte Zwecke? der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des allgemeinen Sports und der damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit. Dabei widmet sich der Verein auch der allgemeinen Jugendarbeit, dem Breitensport, dem Gesundheit und Seniorensport.
  3. Der Verein ist zudem selbstlos tätig und verfolgt nicht primär eigenwirtschaftliche Ziele. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und führen ihre Aufgaben innerhalb des Vereins ehrenamtlich aus.
  4. Der Verein ist Mitglied des Saarländischen Turnerbundes und damit auch des Deutschen Turnerbundes.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Als Mitglied werden natürliche und juristische Personen aufgenommen. Der Verein gliedert sich in folgende Mitglieder:
    • Erwachsene (ab 18 Jahren)
    • Jugendliche ( 14 - 17 Jahre)
    • Kinder (unter 14 Jahren)
    • Ehrenmitglieder
  2. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen zur Aufnahme als Mitglied des Vereins der Erlaubnis ihrer gesetzlichen Vertreter.
  3. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand. Im Falle einer Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet dem Antragsteller die Gründe die zur Ablehnung geführt haben mitzuteilen.
  4. Auf Vorschlag des Gesamtvorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die dem Verein angehören und sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit gewählt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann nicht widerrufen werden und ist beitragsfrei.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge (¼-jährlich, ½-jährlich und Ganzjährlich) erhoben. Über die Höhe und Art der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus zu zahlen. Näheres regelt die Beitragsordnung auf Beschluss des Gesamtvorstandes.
  2. Für einzelne Sportangebote kann der Verein durch Entscheidung des Gesamtvorstandes vom Mitgliedsbeitrag abweichende Zusatzbeiträge verlangen.
  3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch den Tod des Mitglieds, den freiwilligen Austritt oder den Ausschluss aus dem Verein. Sowie bei Auflösung des Vereins.
  2. Der freiwillige Vereinsaustritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und kann nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende erfolgen.
  3. Durch Beschluss des Gesamtvorstandes mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein solcher Ausschluss kann beschlossen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Vereinsinteressen oder Satzungsinhalte verstoßen hat oder sich gegenüber anderen Vereinsmitgliedern unfair und unsportlich verhalten hat. Ausgeschlossen wird ein Vereinsmitglied auch dann, wenn es 6 Monate mit dem zu zahlenden Beitrag im Rückstand ist, falls hierfür kein triftiger Grund vorliegt.
  4. Der Ausschluss ist dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe innerhalb von 14 Tagen schriftlich mitzuteilen. Ihm steht innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht des Einspruchs zu. Dieser ist unter schriftlicher Darlegung der Gründe an den Vorstand zu richten. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Hebt der Vorstand seinen Beschluss nicht auf, entscheidet über den Einspruch die nächste Mitgliederversammlung.

§ 6 Vereinsorgane

  1. Vereinsorgane sind
    • die Mitgliederversammlung
    • der geschäftsführende Vorstand
    • der Gesamtvorstand
  2. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Jedes volljährige Mitglied des Vereins ist im Rahmen der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet unter anderem über:
    • die Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes,
    • Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins,
    • weitere sich aus der Satzung oder dem Gesetz ausdrücklich ergebende Aufgaben.
  3. Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntgabe im ?Öffentlichen Anzeiger? einzuberufen.
  4. Anträge müssen mindestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes eingereicht werden. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können behandelt werden, wenn kein Widerspruch erhoben wird oder wenn der Widerspruch durch Beschluss der Mitgliederversammlung abgelehnt wird.
  5. Im Laufe des Jahres können vom Vorstand außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand innerhalb von 4 Wochen einzuberufen, wenn diesem ein schriftlicher und begründeter Antrag von mindestens 1/10 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder vorgelegt wird.
  6. Beschlussfähigkeit ist anzunehmen, wenn die Mitgliederversammlung ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und der Beschluss über die Auflösung des Vereins sowie die Änderung des Vereinszweck bedürfen einer ¾ Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder.

§ 8 Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Kassenwart
    • dem 1. Schriftführer
    Die Vorstandsmitglieder sind jeweils einzeln vertretungsberechtigt und vertreten den Verein sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich. Die Vertretungsmacht der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ist intern derart beschränkt, dass Rechtsgeschäfte von mehr als 500 ? der Zustimmung des Gesamtvorstandes bedürfen.
  2. Der Gesamtvorstand besteht neben den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes aus
    • dem 2. Schriftführer
    • dem Kassierer
    • den Abteilungsleitern
    • bis zu 3 Beisitzern
    • den Ehrenmitgliedern

§ 9 Wahl des Vorstandes

Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur diejenigen volljährigen Personen gewählt werden, die bereits zum Zeitpunkt der Wahl Mitglied des Vereins sind. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstandsmitglied. In diesem Fall oder im Falle eines Amtsrücktritts ist der Gesamtvorstand berechtigt ein Vereinsmitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch in das Amt zu berufen oder das frei gewordene Vorstandsamt durch eine bereits im Vorstand vertretene Person kommissarisch in Personalunion ausüben zu lassen.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Zu diesen Aufgaben zählt insbesondere

  • die Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
  • Beschlussfassung über Aufnahme oder Ausschluss von Mitgliedern
  • Erstellung von Ordnungen

§ 11 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer im jährlichen Wechsel für die Dauer von 2 Jahren, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfung hat rechtzeitig vor der jährlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen. Beanstandungen sind dem Vorstand unverzüglich mitzuteilen.
  3. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung einen Bericht über die erfolgte Kassenprüfung vorzulegen und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 12 Datenschutz

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse und Geburtsdatum oder Funktion im Verein.
  2. Als Mitglied des Saarländischen Turnerbundes und damit auch des Deutschen Turnerbundes ist der Verein verpflichtet bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt werden Namen, Alter, und Vereinsmitgliedsnummer, bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben ( z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein.
  3. Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos oder Daten seiner Person widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung.
  4. Mitgliederlisten werden als Datei oder in gedruckter Form an Vorstandsmitglieder herausgegeben, sofern deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
  5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  6. Beim Austritt aus dem Verein werden die Daten des Mitglieds aus dem Mitgliedsverzeichnis gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahren ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
  7. Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35 BDSG) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins gem. § 7 dieser Satzung beschließt.
  2. Bei Auflösung des Vereins fällt das vorhandene Vereinsvermögen, nach Tilgung aller Verbindlichkeiten, an den Saarländischen Turnerbund, der dazu verpflichtet wird das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen und sportlichen Zwecken zu verwenden.

§ 14 Aufwendungsgesetz

Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrkosten, Reisekosten, Porto und Telefonkosten. Die Erstattung setzt die vorherige Auftragserteilung durch den Vorstand voraus und erfolgt nur in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt ist. Der Vorstand wird ermächtigt, für Tätigkeiten im Dienst des Vereins entsprechende Ordnungen zu beschließen oder einzelne Verträge abzuschließen. Das gilt auch für Aufwendungsersatz. Die steuerlichen und gemeinnützigkeitsrechtlichen Grenzen sind einzuhalten.

§ 15 Beschluss über die Satzung

Die Satzung wurde in dieser Fassung am 05.02.2017 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt am 24.07.2017 in Kraft.

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